Elektronische Heilberufs- und Berufsausweise

Im Umgang mit Patientinnen- und Patientendaten werden hohe Anforderungen an den Datenschutz und die IT-Sicherheit gestellt. Aus diesem Grund sind elektronische Heilberufs- und Berufsausweise (eHBA/eBA) neben dem elektronischen Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B) und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das wichtigste Strukturelement des Sicherheitskonzeptes rund um die Telematikinfrastruktur (TI). Leistungserbringerinnen und -erbringer, die auf die Informationen und Anwendung innerhalb der TI zugreifen wollen, benötigen einen eHBA/eBA.

Über ihre Funktion als berufsbezogenes Identifikationsinstrument hinaus stellen die eHBA/eBA ein zentrales Strukturelement für eine sichere elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen dar. Sie gewährleisten die sichere Authentifizierung und Autorisierung von Leistungserbringerinnen und -erbringern beim Zugriff auf Anwendungen der TI.

Inhaberinnen und Inhaber eines eHBA/eBA können mit ihrem Ausweis ihre Identität einschließlich ihrer beruflichen Qualifikation/Rolle gegenüber elektronischen Systemen nachweisen und entsprechende Zugriffsberechtigungen auf Systeme und Daten erhalten. Zum anderen ermöglichen eHBA/eBA eine qualifizierte Signatur von elektronischen Dokumenten und legen damit die Grundlage für eine rechtssichere elektronische Archivierung. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Beispielsweise können mit eHBA/eBA Behandlungsdokumentationen, Briefe oder Verträge elektronisch signiert werden.

Die Ausstattung der approbierten Heilberufe, also (Zahn-)Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten liegt in der Zuständigkeit der Heilberufekammern der Länder. Mit dem neu in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-Gesetz erfolgt künftig die Anbindung der nicht-approbierten Heilberuflerinnen und -berufler an die TI. Vorrangig sollen laut SGB V zunächst alle Pflegefachkräfte, Hebammen sowie Physiotherapeutinnen und -therapeuten einen eHBA zur Verfügung gestellt bekommen.

Mehr über die Ausgabe der eHBA/eBA finden Sie auf unserer Seite zum elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR).